Satzung

(Satzung gültig ab 16.04.2021, vorbehaltlich Bestätigung durch Vereinsregister)

Deutscher Kinderschutzbund Kreisverband Aue–Schwarzenberg e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen:
Deutscher Kinderschutzbund Kreisverband Aue-Schwarzenberg e. V. Sitz Breitenbrunn kurz „DKSB Aue-Schwarzenberg“ 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Breitenbrunn und ist eingetragenen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein setzt sich ein für:

  • die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und Jugendliche.
  • die Verwirklichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft.
  • die Förderung und Erhaltung einer kindgerechten Umwelt.
  • die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder.
  • den Schutz der Kinder vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art.
  • soziale Gerechtigkeit für alle Kinder.
  • die Beteiligung von Kindern bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen, gemäß ihrem Entwicklungsstand.
  • die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes.
  • kinderfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlicher Gruppen.

Gemäß der UN-Konvention über die Rechte des Kindes ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Der Verein will diese Ziele erreichen, indem er insbesondere

  • die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflusst.
  • Politik und Verwaltung zu kinderfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidung berät.
  • verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern einfordert.
  • vorbeugend aufgeklärt und berät.
  • Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und betreibt.
  • Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder ergreift oder veranlasst.
  • die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die vergleichbare Ziele verfolgen, anstrebt und kinderfreundliche Initiativen fördert.
  • im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen selbstständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden.
  • Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt.
  • Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt.
  • Mittel für die Verwirklichung der Vereinszwecke und die Förderung besonderer Aktivitäten einwirbt.

(3) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. und im Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Sachsen e.V. Die §§ 4 bis 7, 9, 11 bis 13, 23 der Bundesverbandsatzung und die §§ 4, 6, 8 der Satzung des Landesverbandes Sachsen e.V. sind Bestandteil dieser Satzung.

(2) Um ein einheitliches Vorgehen des Verbandes bei der Beratung sowie bei dem Betrieb von Einrichtungen und Projekten der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten, sind die Mitglieder des Vereins verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

(3) Der Verein ist verpflichtet, den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Sachsen e.V. unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse zu unterrichten und den Landesverband oder einem von ihm beauftragten Dritten in den in Satz 2 genannten Fällen Einsicht in alle Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere

  • drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
  • Rechtsstreitigkeiten
  • Vollstreckungsmaßnahmen.

(4) Der Verein ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. den Namen und das Logo des Deutschen Kinderschutzbundes im Rahmen von Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Verwendung hat so zu erfolgen, dass dem Logo des Deutschen Kinderschutzbundes der vollständige Name des Kreisverbandes einschließlich des Ortsnamens hinzuzufügen ist und dass in jedem Einzelfall der Verwendung deutlich wird, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den Kreisverband bezieht. Werbemaßnahmen und Sponsorenverträge, mit denen Dritten die Verwendung des Namen und des Logos gestattet wird, oder aufgrund deren der Verein den Namen und das Logo des Sponsoren verwendet, sind auf seinen Einzugsbereich zu beschränken und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverband Sachsen e.V.

§ 5 Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von

a) natürlichen Personen
b) juristischen Personen

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.

(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen, die sich um die Aufgaben und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4) Alle aktiven Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.

§ 6 Beiträge 

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Betrag
ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.

(2) Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung unter Beachtung des von der Mitgliederversammlung des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e. V. beschlossenen bundeseinheitlichen Jahresmindestbeitrages. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

(3) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bis zur Entrichtung des angemahnten Betrages ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Frist von drei Monaten erfolgen.

(3) Mitglieder, die den Interessen des Vereines zuwiderhandeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder dieser Satzung oder den Beschlüssen des Vereins oder des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. trotz Abmahnung zuwiderhandeln oder wenn sie das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit der Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des Vereins, die sich im Besitz des Betreffenden befinden, unverzüglich an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.

§ 8 Organe 

(1) Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

(2) Von den Beschlüssen der Organe ist innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Teilnehmern/Teilnehmerinnen, darunter der Leiterin / dem Leiter der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern auf Verlangen zugesandt. Protokolle gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederversammlung schriftlich Korrekturen beantragt wurden.

§ 9 Mitgliederversammlung 

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

  • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung.
  • die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer und deren Stellvertreterinnen/ Stellvertreter und die Bestellung der Wirtschaftsprüferin/ des Wirtschaftsprüfers. die Entgegennahme des Jahresberichts.
  • die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts und des Berichtes der Wirtschaftsprüferin/ des Wirtschaftsprüfers.
  • die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages.
  • die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans.
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Post, per E-Mail oder per Fax unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Maßgebend für die Einhaltung der Ladungsfrist ist die Aufgabe der Einladung bei der Post (Poststempel). Anträge müssen eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen. Über später eingegangene Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme eines verspäteten Antrages auf die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für die außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen. Im Übrigen gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Bei Wahlen gilt diejenige/ derjenige von mehreren Kandidatinnen/Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/ Kandidaten mit dem höchsten Stimmenanteil eine Stichwahl. Gewählt ist diejenige/ derjenige, die/ der nunmehr die meisten Stimmen erhält. Bei der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden, der Beisitzerinnen / Beisitzer und der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer ist eine Listenwahl zulässig, wenn die Satzung jeweils mindestens zwei Personen vorsieht. Es können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der zu Wählenden aus der Vorschlagsliste gewählt ist. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

(6) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt. Die Mitglieder haben im Ausnahmefall das Recht, die Übertragung ihres Stimmrechts auf ein anderes Vereinsmitglied zu veranlassen.

§ 10 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht

  • aus der/dem Vorsitzende(n)
  •  zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
  • bis zu acht Beisitzerinnen/Beisitzern

(2) Vorstand i. S. d. §26 BGB sind der/die Vorsitzende, die beiden Stellvertreter/innen und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam, wobei einer die/der Vorsitzende oder einer/eine der Stellvertreter/innen sein soll. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zugestimmt haben; in diesem Fall entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Unterstützung des Vorstands kann er eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Sie/er handelt im Auftrag des Vorstands und ist somit vereinsrechtlich kein besonderer Vertreter i. S. d. § 30 BGB. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

(5) Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.

(6) Hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Vereins dürfen dem Vorstand nicht angehören.

(7) § 10 Abs. 6 findet keine Anwendung, wenn mit höchstens zwei Vorstandsmitgliedern Arbeitsbedingungen vereinbart worden sind, die die jeweils geltenden steuerrechtlichen Voraussetzungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht übersteigen. Der Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied bedarf eines mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 11 Kassenführung und Kassenprüfung 

(1) Ein Vorstandsmitglied bzw. die Schatzmeisterin/der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Geschäfte; sie/er ist verantwortlich für die Leitung des Kassenwesens.

(2) Alljährlich hat die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bis zum 30. Mai dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.

(3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Überstiegen die Ausgaben des DKSB KV Aue-Schwarzenberg e. V. im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von 500.000,- EUR, so hat zusätzlich zur Kassenprüfung die Prüfung des Jahresabschlusses durch eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen.

(4) Der Bericht der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer ist spätestens bis zum 30. Mai eines jeden Jahres an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Sachsen zu übersenden.

§ 12 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator. Dies gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Breitenbrunn, 16.04.2021

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Satzung Deutscher Kinderschutzbund Kreisverband Aue–Schwarzenberg e. V. | Stand: 16.04.2021

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